Verbrechensopfergesetz

Welche Ansprüche bestehen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG)?

Unter gewissen Umständen haben Opfer Anspruch auf finanzielle Unterstützung aufgrund des Verbrechensopfergesetzes (VOG). Hierbei kommt es nicht auf das konkrete Delikt an. Anspruchsberechtigt sind österreichische Staatsbürger:innen und Angehörige der EU oder des EWR, sowie andere Personen mit einem dauerhaften Aufenthalt in Österreich, wenn sie durch eine mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohte Tat eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben (hierzu gehören auch krankheitswertige seelische Schäden) oder wenn es sich um Hinterbliebene von einem Opfer handelt, das durch die Tat zu Tode gekommen ist. Die Unterstützung muss beim Sozialministeriumsservice beantragt werden.

Opfer haben Anspruch auf den Ersatz ihres Verdienstentgangs, auf Heilfürsorge (z. B. Kosten einer Psychotherapie), Krisenintervention, orthopädische Versorgung, den Ersatz von Hilfsmitteln, die durch die Tat beschädigt wurden (z. B. einer Brille) und weitere Rehabilitationsmaßnahmen. Außerdem steht ihnen bei Vorliegen einer schweren Körperverletzung ein Anspruch auf eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld zu (€ 2.000,- bis € 4.000,-). Hinterbliebene haben Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsentgangs, Heilfürsorge und Ersatz der Bestattungskosten.

Opfer von Einbruchsdiebstählen haben auch ohne eine körperliche Verletzung Anspruch auf Krisenintervention und psychotherapeutische Unterstützung.