Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre

Allgemein

Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2006 wurde nicht nur der neue Straftatbestand der „Beharrlichen Verfolgung“ (§ 107a StGB) geschaffen, sondern auch die zivilrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten für Stalking-Opfer verbessert. Grundlage des zivilrechtlichen Schutzes vor Eingriffen in die Privatsphäre sind generell die §§ 16 und 1328a ABGB. Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs ist eine drohende Gefährdung der Privatsphäre des Opfers, nicht aber ein Verschulden der gefährdeten Person oder dass deren Verhalten den Tatbestand der beharrlichen Verfolgung erfüllt. Unerwünschte Kontaktaufnahmen als Kernfall des Stalkings können einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre darstellen, sofern sie erheblich sind. Wenn die Kontaktaufnahmen in Art und Umfang eine Intensität erreichen, die den Rahmen des sozial Verträglichen sprengt, kann das Recht auf Privatsphäre verletzt sein. Darüber hinaus kann eine erhebliche Verletzung der Privatsphäre auch dann vorliegen, wenn Umstände aus der Privatsphäre eines Menschen offenbart oder verwertet werden.

Was ist unter der Privatsphäre zu verstehen?

Anhaltspunkt dafür bietet das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf „Privatleben“. Demnach zählen die Intimsphäre, z. B. persönliche Neigungen, Interessen und Gewohnheiten, aber auch die sonstige Privatsphäre, wie etwa Umstände aus dem Familienleben, des Wohn- und Freizeitbereiches oder Informationen über den Betroffenen selbst. Es handelt sich demnach um Informationen, welche nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

Wann liegt Erheblichkeit der Verletzung der Privatsphäre vor?

Erheblichkeit liegt insbesondere dann vor, wenn Umstände aus der Privatsphäre einer Person in der Art und Weise verwertet werden, dass sie den Menschen in der Öffentlichkeit bloßstellen.

Was kann das Gericht verfügen?

Zum Schutz von Stalking-Opfern vor Eingriffen in die Privatsphäre kann das Bezirksgericht in einer einstweiligen Verfügung die folgenden Verbote aussprechen:

  1. Verbot persönlicher Kontaktaufnahme sowie Verbot der Verfolgung des Opfers,
  2. Verbot brieflicher, telefonischer oder sonstiger Kontaktaufnahme,
  3. Verbot des Aufenthalts an bestimmt zu bezeichnenden Orten,
  4. Verbot der Weitergabe und Verbreitung von personenbezogenen Daten und Lichtbildern des Opfers,
  5. Verbot, Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung personenbezogener Daten des Opfers bei einem Dritten zu bestellen,
  6. Verbot, einen Dritten zur Aufnahme von Kontakten mit dem Opfer zu veranlassen,
  7. Verbot, insbesondere im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems, Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches oder Verletzungen der Ehre oder Privatsphäre des Opfers ohne ihre Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar zu machen oder zu halten,
  8. Verbot, sich dem Opfer oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern.