Verfahren bei einstweiligen Verfügungen – Unterstützung durch Opferschutzeinrichtungen

Unterstützung durch Opferschutzeinrichtungen

Opfer können sich bei einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung

  • zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen (§ 382b Exekutionsordnung),
  • zum allgemeinen Schutz vor Gewalt (§ 382c Exekutionsordnung) oder
  • zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (§ 382d Exekutionsordnung)

sowie bei weiteren Schriftsätzen im Verfahren erster Instanz durch eine geeignete Opferschutzeinrichtung, das sind insbesondere die Gewaltschutzzentren und die Wiener Interventionsstelle zum Schutz vor Gewalt, vertreten lassen.

Die Opferschutzeinrichtung kann sich auf die erteilte Vollmacht berufen. Nicht umfasst von der Vertretung sind Verfahrenshandlungen, wie die Vertretung bei mündlichen Verhandlungen oder die Erhebung von Rechtsmitteln.

Dauer

Eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen kann längstens für 6 Monate angeordnet werden.

Eine einstweilige Verfügung zum allgemeinen Schutz vor Gewalt oder zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre kann längstens für ein Jahr angeordnet werden. Gleiches gilt für eine Verlängerung der einstweiligen Verfügung nach Zuwiderhandeln durch den Antragsgegner.

Das Gericht kann zusätzlich die Dauer der einstweiligen Verfügung mit dem rechtskräftigen Abschluss des anhängigen oder eines binnen der angeordneten Dauer einzuleitenden Verfahrens in der Hauptsache festsetzen. Diese Festlegung kann daher zu einer Verlängerung der Höchstfrist für die genannten einstweiligen Verfügungen führen.

Verfahren

Von der Anhörung der gefährdenden Person vor Erlassung der einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt ist insbesondere abzusehen, wenn eine weitere Gefährdung durch diesen unmittelbar droht. Dies kann sich vor allem aus einem Bericht der Sicherheitsbehörde ergeben, den das Gericht von Amts wegen beizuschaffen hat; die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, solche Berichte den Gerichten unverzüglich zu übersenden.