Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen

Wenn das Opfer von einer Person, mit der es zusammenlebt oder zusammengelebt hat, (gewalttätiges Elternteil oder gewalttätige:r Partner:in oder Expartner:in eines Elternteils, aber auch gewalttätiger Bruder, Mitbewohner:in in einer Wohngemeinschaft etc.),

  • misshandelt oder bedroht wird oder wenn diese Person psychischen Terror ausübt und dem Opfer das weitere Zusammenleben dadurch unzumutbar macht,
  • auf die Wohnung angewiesen ist und
  • sich längerfristig schützen will oder muss,

kann eine Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen bei Gericht beantragt werden.

Mit dieser Verfügung kann der gewalttätigen Person das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufgetragen bzw. die Rückkehr dorthin verboten wird. Die Eigentums- und Besitzverhältnisse an der betreffenden Wohnung spielen keine Rolle. Daher kann der gewalttätigen Person auch dann das Verlassen der Wohnung aufgetragen werden, wenn diese/dieser Mieter:in bzw. Eigentümer:in der Wohnung ist.

Besteht die Möglichkeit einer Gewaltschutzverfügung zwischen Heimbewohnern?

Keine Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist ein schuldhaftes Verhalten des Antragsgegners / der Antragsgegnerin (der gefährdenden Person), welches ein weiteres Zusammentreffen für den/die Antragsteller:in unzumutbar macht. Daher kann eine Verfügung auch gegen eine deliktsunfähige bzw. eine unter Erwachsenenvertretung stehende Person erlassen werden. Dies trifft auch für Bewohner eines Heims, wie beispielsweise eines Betreuungszentrums, zu.