Gültigkeit der Ansprüche

Wie lange können zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden (Verjährung)?

Zivilrechtliche Ansprüche können nicht unbegrenzt lange geltend gemacht werden. Sämtliche Schadenersatzansprüche verjähren binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger:in (z. B. Schmerzengeld wegen einer leichten Körperverletzung).

Gewaltopfern ist daher anzuraten, ihre zivilrechtlichen Ansprüche sogleich nach Beendigung eines Strafverfahrens gegen den:die Täter:in geltend zu machen. Bei langwierigen Strafverfahren kann es notwendig sein, die Schadenersatzklage zur Vermeidung der Verjährung vor Ablauf von drei Jahren bei Gericht einzubringen.

Der Privatbeteiligtenanschluss bewirkt zunächst eine Verjährungsunterbrechung der zivilrechtlichen Ansprüche. Das ist insbesondere dann wichtig, wenn das Strafverfahren über die zivilrechtliche Verjährungszeit hinaus andauert.

Wie kann das Strafgericht über die zivilrechtlichen Ansprüche des Opfers entscheiden?

Wird der Angeklagte schuldig gesprochen, stehen dem Strafgericht drei Möglichkeiten zur Entscheidung offen:

Wenn die Verfahrensergebnisse, die im Strafverfahren erzielt wurden, nicht ausreichen, um verlässlich über die Ersatzansprüche zu entscheiden, hat das Gericht das Opfer mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Wenn die Verfahrensergebnisse ausreichen, um die Rechtmäßigkeit der Forderung an sich und ihrer Höhe nach festzustellen, hat das Gericht im Urteil auszusprechen, welcher Betrag der:die Beschuldigte an das Opfer zu leisten hat. Wichtig: das Strafurteil stellt einen Exekutionstitel dar.

Sofern das Gericht einen Teil der geltend gemachten Schadenersatzforderung für erwiesen erachtet, kann es diesbezüglich einen zivilrechtlichen Ausspruch tätigen und das Opfer hinsichtlich des Mehrbetrages auf den Zivilrechtsweg verweisen.

Im Falle eines Freispruches des:der Beschuldigten hat der:die Richter:in das Opfer „mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen“.

Das bedeutet, dass das Opfer – falls es nicht ohnehin parallel zum Strafverfahren bereits eine Klage beim Zivilgericht eingebracht hat – beim zuständigen Zivilgericht (zumeist das Wohnsitzgericht des Schädigers) eine Klage einbringen kann.