Sonderregeln für Hass im Netz

Ein unfreundlicher oder gar gehässiger Umgangston im Internet und insbesondere in den Sozialen Medien ist zu einem täglichen Problem geworden. Mit dem Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz (HiNBG) wurden zum einen Straftatbestände ausgeweitet und die Prozessbegleitung auf Opfer von Hass im Netz ausgedehnt und zum anderen zivilrechtliche Änderungen vorgenommen. Es wurden damit weitere Möglichkeiten geschaffen, sich gegen Angriffe über das Internet zur Wehr zu setzen.

Sonderverfahren bei erheblicher Verletzung der Persönlichkeitsrechte

Für massive Persönlichkeitsrechtsverletzungen steht ein zivilgerichtliches Sonderverfahren zur Verfügung, es handelt sich um das Mandatsverfahren nach § 549 Zivilprozessordnung (ZPO). Mit diesem können Betroffene rasch und kostengünstig bestimmte rechtsverletzende Inhalte, also Texte und Bilder, aus dem Internet beseitigen lassen. Voraussetzung für diese besondere Verfahrensart ist das Vorliegen einer erheblichen, eine natürliche Person in ihrer Menschenwürde beeinträchtigenden Verletzung der Persönlichkeitsrechte. Zuständig für das Verfahren sind die Bezirksgerichte, wobei ein solches Verfahren ohne rechtliche Vertretung geführt werden kann. Für den Antrag steht auf justizonline.gv.at ein Formblatt zur Verfügung.

Schadenersatz bei erheblichen Verletzungen der Privatsphäre

Wer rechtswidrig und schuldhaft in die Privatsphäre eines Menschen eingreift oder Umstände aus der Privatsphäre eines Menschen offenbart oder verwertet, hat ihm den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Bei erheblichen Verletzungen der Privatsphäre, etwa wenn Umstände daraus in einer Weise verwertet werden, die geeignet ist, den Menschen in der Öffentlichkeit bloßzustellen, umfasst der Ersatzanspruch auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Gegen Hass im Netz können auch Arbeit- bzw. Dienstgeber/in vorgehen

Unabhängig vom Anspruch des/der Arbeit- oder Dienstnehmers/in haben Arbeit- bzw. Dienstgeber/in einen eigenen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Der/die Arbeit- oder Dienstnehmer/in wird in einem Medium (etwa in einem sozialen Netzwerk) im Zusammenhang mit deren Tätigkeit in deren Ansehen oder Privatsphäre verletzt. Weiters muss dieses Verhalten geeignet sein, die Möglichkeiten von dem/der Arbeit- oder Dienstgeber/in, den/die Arbeit- oder Dienstnehmer/in einzusetzen, nicht bloß unerheblich zu beeinträchtigen oder das Ansehen von dem/der Arbeit- oder Dienstgeber/in erheblich zu schädigen. Entsprechendes gilt für ehrenamtlich Tätige und Organe einer Körperschaft. Die Geltendmachung des Anspruchs durch den/die Arbeit- oder Dienstgeber/in ist nicht von der Zustimmung von dem/der Arbeit- oder Dienstnehmer/in abhängig. Eine Pflicht zur gerichtlichen Geltendmachung für den/die Arbeit- oder Dienstgeber/in insbesondere aufgrund der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht besteht nicht.

Der Schutz des Andenkens

Die Persönlichkeitsrechte einer Person wirken nach dem Tod in ihrem Andenken fort. Verletzungen des Andenkens können die mit dem Verstorbenen im ersten Grad Verwandten und der überlebende Ehegatte, eingetragene Partner oder Lebensgefährte Zeit ihres Lebens geltend machen, andere Verwandte in auf- oder absteigender Linie nur für zehn Jahre nach dem Ablauf des Todesjahres. Jedenfalls zulässig sind im öffentlichen Interesse liegende Eingriffe zu Archivzwecken, zu wissenschaftlichen und zu künstlerischen Zwecken.