Prozessbegleitung und Verfahrenshilfe

Prozessbegleitung im Zivilverfahren

Wer erhält psychosoziale Prozessbegleitung im Zivilverfahren?

Wurde einem Opfer im Strafverfahren psychosoziale Prozessbegleitung gewährt, so gilt diese auf sein Verlangen auch für einen zwischen ihm und dem:der Beschuldigten des Strafverfahrens geführten Zivilprozess, wenn der Gegenstand des Zivilprozesses in sachlichem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Strafverfahrens steht. Dies ist von der Opferschutzeinrichtung, die die Prozessbegleitung bereitstellt, zu beurteilen.

Gleiches gilt, wenn das Opfer als Zeuge/Zeugin über den Gegenstand des Strafverfahrens vernommen werden soll. Die psychosoziale Prozessbegleitung wird für den Zivilprozess bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 € gewährt; genießt das Opfer Verfahrenshilfe, so beträgt der Höchstbetrag 1.400 €.

Der:die psychosoziale Prozessbegleiter:in hat im Verfahren die Stellung einer Vertrauensperson. Er/sie darf das Opfer auf dessen Wunsch zu allen Verhandlungen und Vernehmungen begleiten. Er/sie ist vom Gericht von diesen Terminen zu verständigen. Das Gericht hat nach rechtskräftiger Entscheidung über die Streitsache den Beklagten / die Beklagte zum Ersatz der für die psychosoziale Prozessbegleitung aufgewendeten Beträge gegenüber dem Bund zu verpflichten, soweit dem:der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind oder er sie in einem Vergleich übernommen hat.

Verfahrenshilfe im Zivilverfahren

Mit welchen Kosten ist bei einem Zivilverfahren zu rechnen?

In jedem Gerichtsverfahren entstehen Kosten des Gerichtes, der Parteien, allenfalls auch der Zeugen/Zeuginnen, Sachverständigen und Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen. Der:die Kläger:in hat bei Einbringung einer Zivilklage die im Gerichtsgebührengesetz vorgesehene Pauschalgebühr in der vom Streitwert abhängigen Höhe an das Gericht abzuführen. Die Anwaltskosten richten sich ebenfalls nach dem Streitwert und sind im Rechtsanwaltstarifgesetz bestimmt.

Im Zivilprozess entscheidet grundsätzlich der Ausgang eines Verfahrens auch über die Kostenersatzpflicht. Das bedeutet, dass die Partei, die den Prozess zur Gänze verliert, nicht nur ihre eigenen Prozess- und Anwaltskosten zu tragen hat, sondern auch jene der anderen Partei.

Worin besteht die Verfahrenshilfe?

Im Falle der Bewilligung der Verfahrenshilfe wird der:die Antragsteller:in je nach Umfang der Bewilligung von sämtlichen Gerichtsgebühren, Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenkosten etc. befreit, wobei sich der Umfang nach dem jeweiligen Gerichtsbeschluss richtet.

Wann bekommt man Verfahrenshilfe?

Grundsätzlich dann, wenn das Einkommen und Vermögen des Antragstellers / der Antragstellerin nicht ausreicht, um den Prozess zu führen, ohne dass dadurch der notwendige Unterhalt für sich und seine/ihre Familie beeinträchtigt wird. Bei Einkommens- und Vermögenslosen Minderjährigen sind grundsätzlich die Vermögensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen maßgebend. Wer Verfahrenshilfe in Anspruch nehmen möchte, muss einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stellen und zugleich ein Vermögensbekenntnis ausfüllen.

Wenn jemand, dem Verfahrenshilfe gewährt wurde, innerhalb von drei Jahren – etwa durch Änderung des Einkommens – in die Lage kommt, die Beträge ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bezahlen, wird er oder sie vom Gericht zur Nachzahlung verpflichtet.

Wann erfolgt eine abgesonderte Vernehmung im Zivilverfahren?

Eine Einvernahme von Personen unter 18 Jahren kann unterbleiben, wenn deren Wohl gefährdet würde. Das Gericht kann das Opfer auf seinen Antrag aber auch abgesondert vernehmen, wenn ihm eine Aussage in Gegenwart der Parteien nicht zumutbar ist.

Opfer eines Sexualdelikts, einer vorsätzlichen Gewalttat oder einer gefährlichen Drohung müssen auf Antrag des Opfers abgesondert vernommen werden. Die Befragung von Opfern unter 14 Jahren hat in diesem Fall durch eine geeignete Sachverständige / einen geeigneten Sachverständigen zu erfolgen.

Grundsätzlich hat eine minderjährige Person das Recht, soweit es in ihrem Interesse zweckmäßig ist, eine Person ihres Vertrauens beizuziehen.