Gewaltpräventionsberatung – ein neuer Baustein im österreichischen Gewaltschutz

Portrait Dina Nachbaur

Dina Nachbaur erläutert in ihrer Expertinnenstimme ein Novum in der Geschichte des Gewaltschutzgesetzes, die auch eine Geschichte der unermüdlichen Optimierung des Gewaltschutzes darstellt. Seit 1. September 2021 sind Gefährder:innen nach Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbots durch die Polizei zur Absolvierung einer Gewaltpräventionsberatung in der Dauer von 6 Stunden verpflichtet.

Autorin:  MMag.a Dr.in Dina Nachbaur, Juristin und Kriminalsoziologin mit langjähriger Berufserfahrung im Opferschutz, seit 2021 bei NEUSTART und dort in der fachlichen Leitung insbesondere für die Gewaltpräventionsberatung zuständig.

Thema Juli 2023

Die Geschichte des Gewaltschutzgesetzes ist auch eine Geschichte der unermüdlichen Optimierung des Gewaltschutzes. Seit 1997 wurden Abläufe optimiert und vor allem Schutzräume für gefährdete Personen zeitlich und räumlich ausgedehnt.

Die letzte Novelle brachte jedoch ein absolutes "Novum" mit sich: die Gewaltpräventionsberatung. Seit 1.9.2021 sind Gefährder:innen nach Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbots durch die Polizei zur Absolvierung einer Gewaltpräventionsberatung in der Dauer von 6 Stunden verpflichtet.

Gefährder:innen müssen sich diesbezüglich innerhalb von 5 Tagen bei der örtlich zuständigen Beratungsstelle für Gewaltprävention melden, um einen Termin für ein Erstgespräch zu vereinbaren. Dieses Erstgespräch ist verpflichtend innerhalb von 14 Tagen nach Kontaktaufnahme zu absolvieren.

Schon immer war ein Betretungsverbot auch der Anstoß einer Interventionskette: Vorgesehen ist, dass die von Gewalt Betroffenen nach einem Betretungsverbot von einer Opferschutzeinrichtung (Gewaltschutzzentrum) proaktiv kontaktiert werden, sodass ihnen auf diesem Wege weitere Unterstützung angeboten werden kann.

Die Kinder und Jugendhilfe wird immer informiert, wenn Minderjährige im Haushalt leben. Neu ist jetzt, dass auch die Gefährder:innen in einen Prozess eingebunden werden, der – im besten Fall – in ein Leben ohne Gewalt münden wird. Die parlamentarischen Materialien zur entsprechenden Gesetzesnovelle führen dazu aus:

"Die zeitnahe und unmittelbare Kontaktaufnahme (Weggewiesenenberatung) durch den Gefährder bzw. die Gefährderin nach dem Betretungsverbot trägt zur Deeskalation bei und nutzt das "window of opportunity" zum Gewaltstopp und zur Verhaltensänderung. Die Arbeit mit den Gefährdern bzw. Gefährderinnen in den Gewaltinterventionszentren ist Teil der Interventionskette und leistet einen wesentlichen Beitrag zum Opferschutz, da sie ein möglichst frühzeitiges Durchbrechen der Gewaltspirale erzielen soll." (Bundesministerium für Inneres 2019a)

Geboren und entwickelt wurde diese Idee nicht zuletzt durch die Task Force Strafrecht, in der zahlreiche Expertinnen/Experten Empfehlungen nicht nur für den Bereich des Strafrechts, sondern auch zu den Themenbereichen Opferschutz und Täterarbeit erarbeiteten (Bundesministerium für Inneres 2019b). Die Kosten für die Gewaltpräventionsberatung im Umfang von ca. 9 Millionen Euro jährlich trägt das Innenministerium (Tofan 2021).

Die Verankerung der Gewaltpräventionsberatung im Sicherheitspolizeigesetz erfolgte in § 25 Abs 4 SPG als Einrichtung für opferschutzorientierte Täterarbeit. Damit wird auch Artikel 16 (Vorbeugende Interventions- und Behandlungsprogramme) des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (kurz: Istanbul Konvention Gewalt gegen Frauen) entsprochen.

In den Empfehlungen des Vertragsstaatenkomitees an Österreich vom Dezember 2021 (IC-CP/Inf(2021)5 Adopted on 7 December 2021) wird die Einführung der verpflichtenden Gewaltpräventionsberatung begrüßt. Gewaltpräventionsberatung nach Betretungs- und Annäherungsverbot darf nicht als isoliertes Angebot verstanden werden. Nur die gemeinsamen Bemühungen der beteiligten Institutionen sind langfristig in der Lage, Gewalt entgegenzuwirken und Sicherheit für (potentiell) Betroffene zu erhöhen.

In den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Wien und in der Steiermark werden die Beratungsstellen für Gewaltprävention vom Verein "NEUSTART – Bewährungshilfe, Konfliktregelung, Soziale Arbeit" angeboten. NEUSTART arbeitet seit 1957 im Bereich der justiznahen Sozialarbeit, der Straffälligenhilfe (Bewährungshilfe, Haftentlassenenhilfe, elektronisch überwachter Hausarrest), Opferhilfe und Prävention. Mit rund 1.600 haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter:innen ist NEUSTART eine der größten Non-Profit-Organisationen der Sozialwirtschaft Österreichs.

Ziele der Gewaltpräventionsberatung

Die Ziele der Gewaltpräventionsberatung im Sinne einer opferschutzorientierten Täter- und Täterinnenarbeit sind:

  • ein sofortiger und nachhaltiger Gewalt-Stopp
  • die Erhöhung der Sicherheit (potentieller) Opfer in Kooperation mit anderen beteiligten Institutionen
  • (bei Bedarf) die Weitervermittlung an weiterführende längerfristige Betreuungen wie etwa Anti-Gewalt-Trainings bei lokalen Männerberatungsstellen und vieles mehr

Das Angebot der Gewaltpräventionsberatung ist ein verpflichtendes. Dennoch wird von Gefährder:innen die Gewaltpräventionsberatung nicht immer ohne unmittelbar spürbaren Druck in Anspruch genommen und vollständig absolviert. Unterstützend springt in diesen Fällen die Sicherheitsbehörde für die Beratungsstelle ein und lädt offiziell zu einem Beratungstermin, der dann auch bei der Sicherheitsbehörde stattfindet. Für Berater:innen anfangs ein neuer und ungewohnter Aspekt in ihrer bisher gewohnten beruflichen Praxis!

Die Vorstellung, jemanden anzuzeigen, weil er:sie einen Termin nicht wahrgenommen hat, erschien zu Beginn zu weit entfernt vom konstruktiven Aufbau einer tragfähigen Beziehung für den weiteren Beratungsverlauf. Denn: Wer sich nicht fristgerecht um ein Erstgespräch bemüht oder sich nicht aktiv in die Gewaltprävention einbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und hat mit einer Geldstrafe bis zu 2.500 Euro im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro zu rechnen. Im Falle der Uneinbringlichkeit bedeutet dies eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen (§ 84 Abs. 1b Z 3 SPG).

Mittlerweile hat sich das Prozedere gut eingespielt, ca. 20 % der Klient:innen müssen im Beratungsverlauf einmal geladen werden. Von der Notwendigkeit der Sanktionierung wird bei verpassten Terminen eher wenig Gebrauch gemacht. Auch der Sicherheitsbehörde ist es in erster Linie wichtig, dass es zu tatsächlichen Beratungsgesprächen kommt.

Grundsätze der Gewaltpräventionsberatung bei NEUSTART

Die Gewaltpräventionsberatung ist eine Beratung mit klarem Umfang und Inhalt. Die jeweiligen Einheiten werden vorweg geplant und nachfolgend reflektiert. Daraus resultierend erfolgt die Planung der nächsten Einheit.

Die Reflexion kann – je nach Bedarf – auch in kollegialer Beratung oder Intervision erfolgen sowie in Supervision. Grundsätzlich werden Klient:innen immer als Personen akzeptiert und wertgeschätzt. Jede Form von Gewalt wird strikt abgelehnt. Schwarze & Schmid (2008, 1496) empfehlen folgende Haltung:

  • Zieltransparenz: Regeln, Absichten und Ziele der Beratung werden offengelegt
  • Zulassen von Widerspruch: Veränderungsmotivation ist Ziel und nicht Bedingung der Beratung!
  • Ausdruck von Empathie: Wertschätzung und Akzeptanz von Ambivalenz zur Veränderung als normale Reaktion
  • Mit dem Widerstand umgehen: Beratende streiten und urteilen nicht, sondern bieten alternative Perspektiven und Deutungen an.

Die Gewaltpräventionsberatung ist bei NEUSTART als "Interventionsprogramm" konzeptioniert, in dem bestimmte Inhalte mit der Zielsetzung bearbeitet werden, die Sicherheit für (potentielle) Opfer zu erhöhen. Dies im Rahmen und Sinne der opferschutzorientierten Täter-/Täterinnenarbeit.

Die besonderen Herausforderungen in der Gewaltprävention sind

  • der enge zeitliche Rahmen sowie
  • eine besondere Bandbreite an Klient:innen.

Um diesen Herausforderungen gerecht zu werden, ist das vorliegende Interventionsprogramm ein dreidimensionales, das Inhalte der Anti-Gewalt-Arbeit mit bestimmten Themenkomplexen kombiniert. Dadurch wird das Programm flexibel und kann individuell auf den:die jeweilige:n Klient:in abgestimmt werden. Auf der anderen Seite gelingt es so in kurzer Zeit, Themen so weit zu bearbeiten, wie es für die Zielerreichung notwendig ist.

Die Inhalte und Themen werden jeweils unter zwei zentralen Blickwinken bearbeitet: Sicherheit und Motivation. Bei allen Interventionen und im gesamten Ablauf gilt es, auf diese beiden Blickwinkel zu achten. Das bedeutet, dass bei der Planung der Beratung und bei jeder einzelnen Entscheidung zu berücksichtigen ist, wie Sicherheit und Motivation erhöht werden können. Der Vorteil der Struktur liegt darin, dass Komplexität reduziert wird und klare Ziele angestrebt werden.

In einer Evaluierung des Gewaltschutzgesetzes geben alle befragten Mitarbeiter:innen der Gewaltschutzzentren (N:87) an, dass die Beratungsstellen für Gewaltprävention ein sehr geeignetes oder geeignetes Instrument im Sinne des Opferschutzes seien (Messner ua. 2022: 10).

Es gibt keine einzige Rückmeldung, dass diese weniger geeignet oder nicht geeignet seien. Weniger zufrieden sind die Befragten mit dem Umfang der Gewaltpräventionsberatung: Lediglich 25,3 % halten den Umfang für ausreichend, alle anderen wünschen sich mehr Stunden in der Gewaltpräventionsberatung. Es gibt also den Wunsch nach mehr!

Der Schutz vor häuslicher Gewalt ist keine Agenda, die einer einzelnen Behörde oder einer vereinzelten Institution gelingen kann. Vielmehr gilt es unterschiedliche Möglichkeiten und Perspektiven zu bündeln und so gemeinsam ein Ziel zu verfolgen und zu erreichen: Ein Leben ohne Gewalt. "The system matters!", fasst Gondolf (2002) diesen Ansatz in Worte.

Wesentlich ist die Möglichkeit, ein Forum für Austausch zu schaffen. Und das trifft ganz besonders bei "High Risk"-Fällen zu. Die Sicherheitsbehörde ist nunmehr befugt, im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen gemeinsam mit anderen Institutionen zu erarbeiten und zu koordinieren, "wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass ein bestimmter Mensch eine mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung (§ 17) gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Sittlichkeit eines Menschen begehen wird".

Es müssen Gründe vorliegen, die für das Stattfinden eines solchen gefährlichen Angriffs in absehbarer Zeit sprechen (Goliasch 2019:76). Die Verantwortung für die Einberufung einer sicherheitspolizeilichen Fallkonferenz liegt bei den Sicherheitsbehörden. Sie entscheiden auch, wer zur Fallkonferenz eingeladen wird. Die Einberufung einer sicherheitspolizeilichen Fallkonferenz kann auch durch Vertreter:innen anderer Behörden (etwa der Kinder und Jugendhilfe) oder durch andere Einrichtungen (etwa Gewaltschutzzentrum oder Beratungsstelle für Gewaltprävention) angeregt werden.

Ohne Gewalt zu leben ist auch für gewaltbereite oder gewalttätige Personen nicht ein Verzicht oder eine Einschränkung. Es ist die Chance, in gleichberechtigten fairen Beziehungen zu leben und zu wachsen. Denn wir alle wollen uns anderen nah und verbunden fühlen.

Nicht zuletzt jedoch trägt die Gewaltpräventionsberatung gesamtgesellschaftlich wesentlich zu einer Kultur der Gewaltfreiheit bei.

Literatur

  • [1] Andrews, D. A., Bonta, J. & Hoge, R. D.: Classification for Effective Rehabilitation. In: Criminal Justice and Behavior, 1990. Vol. 17, No 1, 19–52., 1990
  • [2] Bundesministerium für Inneres (2019a): Parlamentarische Materialien zum Dritten Gewaltschutzgesetz (3. GeSchG), Vorblatt Ziele. 
  • [3] Bundesministerium für Inneres (2019b): Task Force Strafrecht. Kommission Opferschutz & Täterarbeit. Kommissionsbericht 11. Februar 2019. 
  • [4] Goliasch, S.: Was ist ein „Gefährder“? Klärung zum österreichischen Sicherheitspolizeirecht. In: Siak-Journal - Zeitschrift für Polizeiwissenschaft und polizeiloche Praxis (1/2029), 69-79., 2019
  • [5] Goldolf, E.W.: Batterer Intervention Systems. 2002
  • [6] Kilb, R. / Weidner, J.: Einführung in die Konfrontative Pädagogik. 2013
  • [7] Klug, W. / Zobrist, P.: Motivierte Klienten trotz Zwangskontext. Tools für die Soziale Arbeit. 2013
  • [8] Mayer, K.: Beziehungsgestaltung im Zwangskontext. In: Deimel, D. / Köhler, T. (Hrsg), Delinquenz und Soziale Arbeit: Prävention. Beratung. Resozialisierung. Lehrbuch für Studium und Praxis (95 – 116). , 2020
  • [9] McMurran, M.: Motivation to change: selection criterion or treatment need? In: McMurran, M. (Hrsg.), Motivating Offenders to Change. A Guide to Enhancing Engagement in Therapy., 2002
  • [10] Messner, S. ua.: Evaluierung Gewaltschutz-Gesetz 2019. In: Online im Internet (26.5.2023)., 2022
  • [11] Motivierende Gesprächsführung. 2015
  • [12] Prochaska, J.O. / Levesque, D.A.: Enhancing motivation of offenders at each stage of change and phase of therapy. In: McMurran, M. (Hrsg.), Motivating Offenders to Change. A Guide to Enhancing Engagement in Therapy., 2002
  • [13] Hermer, M. / Röhlre, B. (Hrsg): Zwangskontexte. In: Schwarze. C. / Schmidt, A., Handbuch der therapeutischen Beziehung (1477 – 1507)., 2008
  • [14] Thomas, M.: Gruppenarbeit In: In: Steingen (Hrsg): Häusliche Gewalt. Handbuch der Täterarbeit. (209-288)., 2020
  • [15] Tofan, R.: Gewaltpräventionsberatung In: Öffentliche Sicherheit, Ausgabe 9/10, 41., 2021
  • [16] Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul Konvention), BGBl. III Nr. 164/2014. 2014
  • [17] Weidner, J.: Über Grenzziehung in Sozialer Arbeit und Psychologie. In: Weidner, J. / Kilb, R. & Kreft, D. (Hrsg), Gewalt im Griff 1: Neue Formen des Anti-Gewalt-Trainings (S. 66-77). , 2009

Weiterführende Informationen