Gewaltschutz
Mit dem Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie (BGBl 759/1996) wurden wesentliche Bestimmungen eingeführt. Dabei handelt es sich einerseits um § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG). Aufgrund dieser Bestimmung dürfen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Person aus einer Wohnung wegweisen und dieser auch die Rückkehr dorthin untersagen. Weiters wurde die Exekutionsordnung (EO) dahingehend erweitert, dass Bezirksgerichte zum Schutz vor Gewalt in der Familie einstweilige Verfügungen erlassen können. Sowohl § 38 a SPG, also auch die Gewaltschutzbestimmungen der EO wurden in den letzten Jahren angepasst und erweitert.
Die Maßnahmen im Detail:
Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen das Betreten einer Wohnung, in der eine gefährdete Person wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen, also ein Betretungsverbot auszusprechen. Dies ist dann möglich, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass die gefährdende Person einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde; dies insbesondere in einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt.
Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an die gefährdete Person im Umkreis von hundert Metern. Dieses Annäherungsverbot wurde mit dem Gewaltschutzgesetz 2019 eingeführt und ist personenbezogen. Es schützt ein Opfer überall dort, wo es sich aufhält. Da keine Altersbeschränkungen mehr vorgesehen sind, können betroffene Kinder unabhängig von ihrem Alter und Aufenthaltsort präventiv Schutz genießen.
Das Gesetz spricht zwar bloß von einer „Ermächtigung“ der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 38a SPG ist die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes aber zwingend vorzunehmen.
Einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt
Wird ein längerer Schutz vor der gefährdenden Person benötigt, haben sich die Opfer an das Bezirksgericht zu wenden, in dessen Sprengel die betroffene Wohnung liegt. Seit dem Zweiten Gewaltschutzgesetz, BGBl I 40/2009, wird zwischen dem Schutz vor Gewalt in Wohnungen und dem allgemeinen Schutz vor Gewalt durch ein Aufenthalts- und Kontaktverbot unterschieden. Durch das Gewaltschutzgesetz 2019 wurde auch die Möglichkeit eines Annäherungsverbotes vorgesehen. Zu beachten ist, dass das Vorliegen eines Betretungs- und Annäherungsverbotes keine Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist. Allerdings kann dieses für die Dauer des Verfahrens beim Bezirksgericht einen sofortigen Schutz vor Gewalt bringen.
Gewaltpräventionsberatung
Für gefährdende Personen besteht nach Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes durch die Polizei die Verpflichtung zur Absolvierung einer Gewaltpräventionsberatung in der Dauer von sechs Stunden. Ziel der Gewaltpräventionsberatung ist ein sofortiger und nachhaltiger Gewalt-Stopp, die Erhöhung der Sicherheit potenzieller Opfer sowie – falls erforderlich – die Weitervermittlung an weiterführende längerfristige Betreuungen wie etwa Anti-Gewalt-Trainings.
Weiterführende Informationen
- Betretungs- und Annäherungsverbot – Was kann die Polizei für Opfer tun? Betretungs- und Annäherungsverbot – Was kann die Polizei für Opfer tun?
- Einstweilige Verfügung zum Allgemeinen Schutz vor Gewalt Einstweilige Verfügung zum Allgemeinen Schutz vor Gewalt
- Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen
- Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre
- Verfahren bei einstweiligen Verfügungen – Unterstützung durch Opferschutzeinrichtungen Verfahren bei einstweiligen Verfügungen – Unterstützung durch Opferschutzeinrichtungen