Betretungs- und Annäherungsverbot – Was kann die Polizei für Opfer tun?

Allgemein

Die Polizei ist ermächtigt, einer Person, von der Gewalt bzw. weitere Gewalt droht, das Betreten einer Wohnung, in der eine gefährdete Person wohnt, für die Dauer von 2 Wochen zu verbieten. 

Dieses Verbot umfasst einerseits die Wohnung als solche und andererseits den Umkreis von 100 Metern zu dieser (Betretungsverbot). Damit verbunden ist das Verbot der Annäherung an die gefährdete Person im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot). 

Diese Maßnahme stellt einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.

Die Voraussetzung für Betretungs- und Annäherungsverbot ist ein gefährlicher Angriff

Eine „gefahrenträchtige Situation“ liegt vor, wenn zu befürchten ist, dass eine gefährdende Person einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer anderen Person begehen wird. Bei einem solchen gefährlichen Angriff wird ein Rechtsgut (also Leben, Gesundheit oder Freiheit) durch eine Straftat bedroht.

Die der Maßnahme zugrunde gelegten Tatsachen müssen bei Betrachtung aller Umstände zumindest eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle erreichen und die Begehung eines gefährlichen Angriffes wahrscheinlich erscheinen lassen.

Wer kommt als gefährdende Person in Betracht?

Dies kann jeder Mensch sein, von dem eine Gefahr ausgeht. Die gefährdende Person muss zwar mit Vorsatz handeln, ein schuldhaftes Verhalten ist nicht erforderlich. Ein gefährlicher Angriff ist also auch relevant, wenn er von einer Person erfolgt, welche nicht zurechnungsfähig ist. Weiters sind weder das Zusammenleben der beteiligten Personen eine Voraussetzung noch ein verwandtschaftliches oder sonstiges Beziehungsverhältnis. Zum Beispiel ist auch in jenen Fällen von beharrlicher Verfolgung (Stalking), bei denen wiederholt die räumliche Nähe der gefährdeten Person aufgesucht wird, an ein Betretungs- und Annäherungsverbot zu denken.

Was gilt als Wohnung?

Als Wohnung gilt jeder abgeschlossene räumliche Bereich, der – auch nur vorübergehend – Wohnzwecken dient. Der Begriff „Wohnung“ umfasst also auch Spitäler, Frauenhäuser, Hotelzimmer, Wohnwägen, Zelte und eine Unterkunft bei Verwandten.

Es kommt weder auf bestimmte Nutzungsrechte noch auf ein dringendes Wohnbedürfnis an. Auch bei einem gefährlichen Angriff außerhalb der Wohnung besteht die Gefahr, dass ein weiterer Angriff in der Wohnung der gefährdeten Person droht. Der Angriff in einer Wohnung ist also keine Voraussetzung für ein Betretungs- und Annäherungsverbot.

Was fällt in den Schutzbereich?

In erster Linie fällt die Wohnung, in welcher die gefährdete Person lebt, in den Schutzbereich. Muss die Wohnung vorübergehend verlassen werden, etwa bei einem Aufenthalt im Spital oder einem Frauenhaus, kann das Betretungsverbot auch für beide Schutzbereiche angeordnet werden.

Mit dem Gewaltschutzgesetz 2019 wurde der Schutzbereich insofern erweitert, als dieser auch einen Umkreis von 100 Metern um die Wohnung umfasst. Die 100 Meter werden von den Außengrenzen der Wohnung bzw. dem Reihenhaus berechnet.

Zu beachten ist, dass mit der Verhängung eines Betretungsverbotes immer auch ein Annäherungsverbot verbunden ist.

Wie lange dauert der Schutz?

Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet 2 Wochen nach seiner Anordnung. Wenn aber die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (zum Schutz vor Gewalt) informiert wird, endet es mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den:die Antragsgegner:in (die gefährdende Person), längstens jedoch 4 Wochen nach seiner Anordnung.

Was ist unter der Gewaltpräventionsberatung zu verstehen?

Die gefährdende Person hat binnen 5 Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbotes eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab der Kontaktaufnahme stattzufinden. Vor allem der Verein „NEUSTART – Bewährungshilfe, Konfliktregelung, Soziale Arbeit“ steht dafür für die Betroffenen zur Verfügung.

Nimmt die gefährdende Person keinen Kontakt auf bzw. nimmt sie nicht aktiv an der Beratung teil, ist sie zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung zu laden oder gegebenenfalls auch durch Zwangsstrafen dazu zu verhalten bzw. vorzuführen.