Privatbeteiligung - Verfahrenshilfe
Was ist Privatbeteiligung und was bringt ein sog. Privatbeteiligtenanschluss?
Wer durch eine strafbare Handlung verletzt oder auf andere Weise geschädigt worden ist, kann sich wegen seiner privatrechtlichen Ansprüche (v.a. Schadenersatz, insbesondere Schmerzengeld) dem Strafverfahren gegen den:die Täter:in anschließen und wird dadurch Privatbeteiligte:r. Dieser Anschluss erfolgt durch die Erklärung des Opfers, Privatbeteiligte:r sein zu wollen.
Um finanzielle Entschädigung im Strafverfahren zugesprochen zu bekommen, muss ein bestimmter Schadenersatzbetrag (der auch ein Teilbetrag des Schadens sein kann) beziffert und die Berechtigung dieser Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach nachgewiesen werden. Voraussetzung für einen Zuspruch im Strafverfahren ist, dass es wegen der Schädigung zu einer rechtskräftigen Verurteilung des:der Angeklagten im Strafverfahren kommt. Wird dem Opfer keine Entschädigung zugesprochen oder nicht in voller Höhe, bleibt die Möglichkeit, diese Ansprüche in einem Zivilverfahren geltend zu machen.
Wie wird das Opfer Privatbeteiligte:r? Welche Kosten sind zu erwarten?
Die Erklärung, sich als Privatbeteiligte:r einem Verfahren anzuschließen, kann bei der Polizei, bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder – nach Einbringung der Anklage – beim zuständigen Gericht erfolgen. Formvorschriften gibt es dabei nicht. Die Erklärung kann schriftlich eingebracht oder während der dafür vorgesehenen Amtsstunden mündlich zu Protokoll gegeben werden. Wenn vorher dazu noch keine Gelegenheit war, kann das Opfer seine Ansprüche auch noch in der Hauptverhandlung geltend machen, jedoch spätestens bis zum Schluss des Beweisverfahrens. Für die Durchsetzung des Anspruches ist es allerdings günstig, so früh wie möglich – am besten schon bei der polizeilichen Anzeige, selbst wenn der:die Täter:in noch unbekannt sein sollte – den Privatbeteiligtenanschluss zu erklären und vorhandene Beweismittel (etwa Fotos, Krankenbefunde, Therapie- und Behandlungsrechnungen) anzugeben, beizulegen oder spätestens bei der Verhandlung mitzubringen.
Durch den Anschluss als Privatbeteiligte:r entstehen dem Opfer grundsätzlich keine Kosten, weil dafür weder Gerichtsgebühren zu bezahlen sind noch dem:der Angeklagten etwas ersetzt werden muss – selbst wenn er:sie freigesprochen wird. Im Gegensatz zum Zivilverfahren gibt es im Strafverfahren für Privatbeteiligte keine Anwaltspflicht.
Im Falle eines Privatbeteiligtenanschlusses des Opfers wegen einer Verletzung ist die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht verpflichtet, einem:einer beigezogenen Sachverständigen die Feststellung der so genannten Schmerzperioden (Ausmaß und Dauer von Schmerzen) aufzutragen.
Welche besonderen Rechte haben Privatbeteiligte?
Privatbeteiligte haben zunächst alle Rechte, die auch andere Opfer haben. Darüber hinaus haben Privatbeteiligte noch einige weiterführende Rechte.
- Sie können die Aufnahme von Beweisen beantragen (z. B. Zeug:innen, Urkunden, Fotos, Gutachten, etc.).
- Tritt die Staatsanwaltschaft von der Anklage zurück, können Privatbeteiligte die Anklage aufrecht erhalten, so dass es gegebenenfalls dennoch zu einer Verurteilung kommt. Hier muss aber beachtet werden, dass das Opfer die Kosten des Verfahrens tragen muss, wenn es nicht mit einem Schuldspruch endet.
- Wird das Verfahren eingestellt, kann der:die Privatbeteiligte dagegen eine Beschwerde an das zuständige Gericht einbringen.
- Privatbeteiligte müssen zu jeder Hauptverhandlung geladen werden.
- Nachdem die Staatsanwaltschaft ihren Schlussantrag vorgebracht hat, haben Privatbeteiligte das Recht, ihre Ansprüche auszuführen und zu begründen.
- Außerdem können Privatbeteiligte aufgrund ihrer privatrechtlichen Ansprüche Berufung erheben.
Was versteht man unter Verfahrenshilfe?
Personen, die sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte anschließen, kann Verfahrenshilfe bewilligt werden, das bedeutet, dass sie durch eine:n Rechtsanwält:in unentgeltlich bei der Durchsetzung ihrer Rechte unterstützt werden. Voraussetzung ist, dass das Opfer nicht genug Geld hat, um selbst eine:n Anwält:in zu bezahlen und die anwaltliche Vertretung im Interesse der Rechtspflege ist (insbesondere, wenn dies zur Durchsetzung der Ansprüche des Opfers erforderlich ist, um ein nachfolgendes Zivilverfahren zu vermeiden) und nicht ohnehin juristische Prozessbegleitung zu gewähren ist.