Diversion
Was versteht man unter einer „Diversion“? Welche alternative Möglichkeiten zu einer Bestrafung gibt es, ein Strafverfahren zu beenden?
Die Diversion stellt eine alternative Möglichkeit zu einer Bestrafung dar. Sie ist für nicht sehr schwerwiegende Straftaten vorgesehen und zielt einerseits darauf ab, dass der:die Täter:in keine negativen Folgen einer Verurteilung erlebt, andererseits die Tat aber auch nicht ohne Konsequenzen bleibt. Die Interessen des Opfers sind im Rahmen eines diversionellen Vorgehens durch die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht besonders zu berücksichtigen. Bei der Diversion handelt es sich um ein Angebot, das die Staatsanwaltschaft oder das Gericht dem:der Beschuldigten macht. Er:sie muss es nicht annehmen, in diesem Fall kommt es zu einer Anklage bzw einer Verurteilung.
Um eine Diversion durchführen zu können, müssen verschiedene Voraussetzungen vorliegen. So muss einerseits der Sachverhalt geklärt sein. Es darf sich nicht um eine Tat handeln, die mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, bei Sexualdelikten darf die Tat nicht mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sein. Weiters darf es durch die Tat nicht zum Tod eines Menschen gekommen sein, so dass eine Diversion z. B. auch bei einer fahrlässigen Tötung nicht möglich ist. Die einzige Ausnahme bilden hier jene Fälle, in denen der:die Beschuldigte eine:n Angehörige:n fahrlässig getötet hat und es einer weiteren Bestrafung nicht bedarf (z. B. wenn eine Mutter beim Ausparken unachtsam ist und ihr Kind tödlich verletzt). Den:die Täter:in darf keine schwere Schuld treffen und er:sie muss bereit sein, für das Geschehen Verantwortung zu übernehmen.
Es gibt verschiedene Arten eines diversionellen Vorgehens. So kann der:die Beschuldigte dazu verpflichtet werden, einen Geldbetrag zu zahlen oder gemeinnützige Leistungen zu erbringen (wie beispielsweise für eine bestimmte Zeit lang bei einer Hilfsorganisation zu arbeiten). Außerdem ist die Möglichkeit einer Probezeit vorgesehen, innerhalb dessen es zu keiner weiteren Straftat kommen darf, weil sonst die jetzige Straftat auch weiterverfolgt wird. Diese Probezeit kann mit Auflagen verbunden sein, z. B. den durch die Straftat entstandenen Schaden wiedergutzumachen. Ein besonderer Fokus auf den Interessen des Opfers liegt bei der Diversion in Form des sogenannten Tatausgleichs. Hier geht es darum, dass Täter:in und Opfer gemeinsam mit einem:einer Konfliktregler:in das Geschehen bearbeiten und das Opfer die Möglichkeit haben soll, seine Sicht der Dinge darzustellen. Gemeinsam soll erarbeitet werden, wie der:die Täter:in den Schaden wiedergutmachen kann. Zu einer solchen Diversion muss das Opfer zustimmen.
Wenn der:die Beschuldigte die Diversion nicht möchte oder den Verpflichtungen, die sich aus der Diversion ergeben, nicht nachkommt, nimmt die Staatsanwaltschaft das Verfahren wieder auf.
Generell mehr Möglichkeiten für eine Diversion sind vorgesehen, wenn es sich bei dem:der Täter:in um eine:n Jugendliche:n handelt, er:sie somit im Zeitpunkt der Tat unter 18 Jahre alt war. In diesen Fällen müssen die Interessen des Opfers nicht im selben Maß berücksichtigt werden wie bei erwachsenen Täter:innen.