Fortführungsantrag
Das Verfahren gegen eine:n Beschuldigte:n wurde durch die Staatsanwaltschaft eingestellt. Was kann ich als Opfer dagegen tun?
Die Staatsanwaltschaft kann unter bestimmten Bedingungen während es Ermittlungsverfahrens das Verfahren einstellen. Dies würde das Ende der Ermittlungen bedeuten. Dagegen kann das von der Tat betroffene Opfer unter gewissen Umständen einen sogenannten Fortführungsantrag stellen, der darauf abzielt, dass die Ermittlungen weitergeführt werden und es gegebenenfalls zu einer Hauptverhandlung und einer Verurteilung kommt.
Voraussetzung für einen solchen Fortführungsantrag ist, dass die Tat noch nicht verjährt ist (siehe Verjährung). Mehrere Gründe kommen in Frage, wieso eine Fortführung der Ermittlungen beantragt werden kann. So kann das Opfer einerseits vorbringen, dass die Staatsanwaltschaft bei der Einstellung das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet hat. Andererseits kann vorgebracht werden, dass es erhebliche Bedenken gegen jene Tatsachen gibt, aufgrund derer es zu der Einstellung gekommen ist. Schließlich kann eine Fortführung der Ermittlungen dann beantragt werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt werden, die einen möglichen anderen Ausgang des Verfahrens als eine Einstellung (also eine Diversion oder eine Verurteilung) denkbar machen.
Der Antrag auf Fortführung muss innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Information über die Einstellung eingebracht werden. Alternativ kann das Opfer von der Staatsanwaltschaft eine Begründung für die Einstellung fordern und hat dann 14 Tage Zeit einen Fortführungsantrag einzubringen, nachdem es die Begründung erhalten hat. Wurde das Opfer von der Einstellung des Verfahrens nicht verständigt, hat es drei Monate ab der Einstellung Zeit für den Fortführungsantrag.
Der Antrag ist bei der Staatsanwaltschaft einzubringen, die das Verfahren geführt hat. Diese muss den Antrag prüfen. Hält sie ihn für berechtigt, hat sie das Ermittlungsverfahren fortzusetzen. Ist die Staatsanwaltschaft allerdings der Ansicht, dass der Antrag nicht berechtigt ist, muss sie ihn dem Gericht weiterleiten und eine Stellungnahme dazu abgeben. Dann prüft das Gericht den Antrag durch einen Senat von 3 Richter:innen. Wenn das Gericht dem Antrag stattgibt, muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren weiterführen. Sie ist allerdings nicht verpflichtet, Anklage zu erheben oder eine Diversion durchzuführen. Das Gericht kann aber auch entscheiden, dem Antrag nicht stattzugeben. Es gibt keine Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Gerichts vorzugehen.